LMIV im Fokus - Wie sicher ist Ihre Speisekarte?

Die LMIV und die Gastronomie: Wie Lebensmittelallergien die Speisekarten verändern


Am 13. Dezember 2014 trat die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung, die als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bekannt ist, hat das Ziel, die Verbraucher besser über die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln zu informieren und insbesondere Personen mit Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten zu schützen.


Die LMIV brachte viele Veränderungen mit sich, darunter die Kennzeichnungspflicht für allergene Stoffe auf Speisekarten, um die Gäste vor potenziell gefährlichen Inhaltsstoffen zu warnen.


Gemäß umfangreicher Recherchen können wir feststellen, dass etwa 80% aller Speisekarten gegenwärtig falsch und/oder unvollständig sind.

Dieser Umstand ist für viele Gäste unbefriedigend und unter Umständen auch gefährlich.


Zudem laufen Gastronomen Gefahr, aufgrund ihrer Schludrigkeit hohe Strafen zahlen zu müssen.


Ein Vergehen im Sinne dieser EU-Verordnung sieht eine Höchststrafe von bis zu 100.000 Euro vor.

Allerdings ist diese Summe für ein erstmaliges Vergehen nicht zu erwarten.


In der Praxis belaufen sich die Kosten beim ersten Vergehen auf 500 Euro bis 1.000 Euro und steigen entsprechend der Anzahl der Verstöße.

Sollte ein Gast durch den Verstoß gegen die EU-Verordnung Schaden erleiden, wird sich dieser Betrag definitiv sehr schnell nach oben korrigieren.


Hier finden Sie die EU-Verodnung zum nachlesen.

Allergenkenntnisse in der Gastronomie


Die LMIV fordert von Restaurants, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen eine sorgfältige Dokumentation und Kennzeichnung von allergenen Zutaten in ihren Speisen und Getränken. Dies dient dem Schutz der Gäste mit Lebensmittelallergien, die schwere allergische Reaktionen erleben können, wenn sie versehentlich allergene Substanzen konsumieren.


Es gibt insgesamt 14 allergenpflichtige Hauptallergene, darunter Gluten, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere. Diese sollten auf Speisekarten klar und deutlich gekennzeichnet werden.


Auch die Zusatzstoffe müssen klar, eindeutig und vollständig deklariert werden.

Kennzeichnungsoptionen für Gastronomen


Die LMIV gibt den Gastronomen verschiedene Möglichkeiten, die Allergeninformationen auf ihren Speisekarten zu präsentieren:


  • Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte: Die Speisekarte kann die allergenen Zutaten neben den Speisen auflisten.
  • Kennzeichnung mit Fuß- und Endnoten: Wenn Platzmangel auf der Speisekarte ein Problem darstellt, können Fuß- und Endnoten verwendet werden, um auf die allergenen Zutaten hinzuweisen.
  • Separate Allergikerkarte: Viele Restaurants bieten eine separate Karte an, auf der die Allergeninformationen übersichtlich präsentiert werden.
  • Verwendung eines Aktenordners oder einer Kladde: Einige Gastronomiebetriebe entscheiden sich für eine umfassende schriftliche Dokumentation, in der alle verwendeten allergenen Zutaten in den Gerichten oder Getränken aufgeführt sind.
  • Mündliche Auskunft: Zusätzlich zur schriftlichen Dokumentation können die Mitarbeiter mündliche Auskünfte über die allergenen Zutaten geben.

Herausforderungen für Gastronomen und empfindliche Strafen


Die Umsetzung der LMIV in der Gastronomie kann herausfordernd sein, nicht nur in Bezug auf die Anpassung der Speisekarten und die Schulung des Personals, sondern auch hinsichtlich möglicher Strafen bei Verstößen. Die EU-Verordnung sieht vor, dass Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können. Diese Geldbußen können sich, je nach Schwere des Verstoßes und den nationalen Durchführungsgesetzen der EU-Mitgliedsstaaten, auf bis zu 100.000 Euro belaufen.


Ein Vergehen im Sinne dieser EU-Verordnung sieht eine Höchststrafe von bis zu 100.000 Euro vor.

Allerdings ist diese Summe für ein erstmaliges Vergehen nicht zu erwarten.


In der Praxis belaufen sich die Kosten beim ersten Vergehen auf 500 Euro bis 1.000 Euro und steigen entsprechend der Anzahl der Verstöße.

Sollte ein Gast durch den Verstoß gegen die EU-Verordnung Schaden erleiden, kann sich dieser Betrag sehr schnell nach oben korrigieren.

Gastro-4.de freut sich Gastronomen dabei zu unterstützen, diese Vorschriften zu erfüllen. Wir bieten kostenfreie Überprüfungen von vorhandenen Speisekarten aus der Gastronomie im Hinblick auf die Einhaltung der EU-Verordnung an.

 

Die Prüfung erfolgt in drei einfachen Schritten:

 

  1. Speisekarten bei uns hochladen: Laden Sie Ihre Speisekarten auf unserer Plattform hoch.
     
  2. Unsere Gastronauten prüfen Ihre Speisekarte: Unsere Experten führen eine gründliche Prüfung durch, um sicherzustellen, dass Ihre Speisekarten den LMIV-Anforderungen entsprechen.
     
  3. Wir senden Ihnen innerhalb von 24 Stunden das Ergebnis: Innerhalb eines Tages erhalten Sie von uns eine klare Auskunft darüber, ob Ihre Speisekarten den gesetzlichen Anforderungen genügen und somit sicher sind, oder ob Anpassungen erforderlich sind, um Strafen zu vermeiden.

 

Unsere Dienstleistung kann Gastronomen erheblich dabei helfen, sich in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu bringen und potenzielle Risiken zu minimieren. Wir sind stolz darauf, einen Beitrag zur Sicherheit und Zufriedenheit Ihrer Gäste zu leisten, indem wir Ihnen helfen, die LMIV-Bestimmungen zu erfüllen und gleichzeitig Ihren Betrieb vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen.

 

Insgesamt sollten Gastronomen die LMIV als eine Gelegenheit betrachten, ihre Professionalität und Sorgfalt im Umgang mit Lebensmittelallergien zu zeigen.
Die Einhaltung der Verordnung gewährleistet nicht nur die rechtliche Konformität, sondern sorgt auch dafür, dass alle Gäste ein unbeschwertes kulinarisches Erlebnis genießen können, ohne sich um mögliche allergische Reaktionen sorgen zu müssen. Dies ist im Interesse sowohl der Gäste als auch der Gastronomiebetriebe selbst.

 

FAQ - Häufig gestellte Fragen
 

Frage: Muss auch meine digitale Speisekarte alle Pflichtangaben haben?
Antwort: Ja, die Kennzeichnungspflicht gemäß der LMIV gilt für alle Speisekarten, unabhängig davon, ob sie gedruckt oder digital sind. Ihre digitale Speisekarte muss ebenfalls alle erforderlichen Informationen zu allergenen Stoffen enthalten, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

 

Frage: Müssen auch bei Anzeigen oder Aktionen in den sozialen Medien alle Pflichtangaben vorhanden sein?
Antwort: Ja, auch in sozialen Medien müssen Sie sicherstellen, dass alle notwendigen Informationen zu allergenen Stoffen bereitgestellt werden, wenn Sie bestimmte Gerichte oder Aktionen bewerben. Dies dient dazu, die Gäste vor möglichen Allergenen zu schützen und die Transparenz zu gewährleisten. Beachten Sie, dass die LMIV keine Unterschiede zwischen verschiedenen Werbekanälen macht, daher gelten die Anforderungen überall.

 

Insgesamt sollten Gastronomen die LMIV als eine Gelegenheit betrachten, ihre Professionalität und Sorgfalt im Umgang mit Lebensmittelallergien zu zeigen. Die Einhaltung der Verordnung gewährleistet nicht nur die rechtliche Konformität, sondern sorgt auch dafür, dass alle Gäste ein unbeschwertes kulinarisches Erlebnis genießen können, ohne sich um mögliche allergische Reaktionen sorgen zu müssen. Dies ist im Interesse sowohl der Gäste als auch der Gastronomiebetriebe selbst.

 

In eigener Sache - Wir übernehmen mit Freude das Layout und den Druck deiner Speisekarte. Zusätzlich bieten wir die Möglichkeit, sie digital als blätterbare Speisekarte zu präsentieren. Erfahre mehr dazu hier.

 

  • Mein Name ist Gasterix, und ich gehöre zum Team Gastro-4. Gemeinsam mit meinem Team überprüfen wir auch deine Speisekarte kostenlos im Hinblick auf die EU-Verordnung LMIV.
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