Die Zukunft des Genusses: Wie die Umsatzsteuererhöhung die Gastronomie herausfordert

Die Achterbahn der Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie: Eine Reise durch die Besteuerung von Restaurantessen


Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurde die Gastronomiebranche von zahlreichen Herausforderungen geplagt.
Eine davon war die ständig wechselnde Mehrwertsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die turbulente Entwicklung der Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie und analysieren, wie sich diese Änderungen auf die Branche und die Verbraucher auswirken. Am Ende stellen wir eine Lösung vor.

Die Wurzeln der Veränderung: Das Corona-Steuerhilfegesetz


Im Juni 2020 trat das Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft und führte zu einer vorübergehenden Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Getränke, von 19 Prozent auf 7 Prozent.


Diese Maßnahme sollte ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 gelten. Die Bundesregierung erweiterte jedoch die steuerlichen Erleichterungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das den Regelsteuersatz der Mehrwertsteuer allgemein von 19 Prozent auf 16 Prozent und den reduzierten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent senkte. Dies galt bis zum 31. Dezember 2020.


Die Achterbahnfahrt der Gastronomen


Für Gastronomen bedeutete diese Änderung eine regelrechte Achterbahnfahrt der Mehrwertsteuersätze.

Innerhalb eines Jahres mussten sie sich mit verschiedenen Sätzen auseinandersetzen:


  • Bis 30. Juni 2020: 19 Prozent - Der normale Mehrwertsteuersatz für Restaurantessen vor der ersten Senkung.
  • Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020: 5 Prozent - Die drastische Senkung der Mehrwertsteuer, die die Gastronomie erleichterte.
  • Vom 1. Januar bis (zunächst geplant) 30. Juni 2021: 7 Prozent - Eine Übergangsphase nach der ersten Senkung, die die Branche unterstützte.
  • Am 03.02.2021 verlängert bis Ende 2022 und danach nochmals verlängert bis ( wahrscheinlich ) Ende 2023.


Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde nun bis Ende 2023 verlängert.
Ursprünglich sollte ab dem 01.07.2021 wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent gelten.
Allerdings hat der Koalitionsausschuss in seiner Sitzung am 03.02.2021 beschlossen, dass die befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7 Prozent, die bisher bis zum 30.06.2021 gegolten hatte, für Gastronomen bis Ende 2022 verlängert wird.

Somit war geplant, die Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 Prozent für die Abgabe von Speisen in Restaurants erst zum 31.12.2022 durchzuführen.

Diese Regelung wurde jedoch erneut verlängert und gilt nun bis Ende 2023. Dadurch sollen die Belastungen der Branche aufgrund der hohen Energiekosten abgemildert werden.

Die mögliche Rückkehr zur Normalität: Der erneute Anstieg auf 19 Prozent



Im Bewusstsein, dass "Das schaffen wir nie wieder ab" nur leere Versprechungen waren, erkennen wir die Realität.
Das Spiegel-Interview kann hier nachgelesen werden
 - Quelle

Derzeit zeichnet sich eine weitere Änderung ab, die die Gastronomiebranche vor neue Herausforderungen stellen könnte.

Ende 2023 soll sehr wahrscheinlich der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent wieder in Kraft treten, was eine erneute Veränderung der Preise und Kalkulationen für Restaurants bedeuten könnte.

Übersicht über die Besteuerung in der Gastronomie


Es ist wichtig, die verschiedenen Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie zu verstehen. Hier ist eine Übersicht über die Besteuerung von Restaurantessen:


  • Speisen vor Ort: 19 Prozent - Dies ist der reguläre Mehrwertsteuersatz, der vor den vorübergehenden Senkungen galt. Essen im Restaurant wird mit diesem Satz besteuert.
  • Speisen zum Abholen und zur Lieferung: 7 Prozent - Während der Corona-Maßnahmen wurde das Essen zum Mitnehmen oder zur Lieferung mit einem reduzierten Satz von 7 Prozent besteuert, um die Gastronomiebranche zu unterstützen.


Natürlich gibt es hier auch einige Feinheiten zu beachten:


  • Beim Verzehr im Stehen an einem Foodtruck oder an einem Imbiss mit Einweggeschirr beträgt der Mehrwertsteuersatz 7%, während er bei Verwendung von Porzellangeschirr wieder auf 19% steigt.
  • Der beliebte Kaffee "to go" ohne Milch unterliegt einem Satz von 19%, während bei einem Gehalt von über 75% Kuhmilch nur noch 7% fällig werden.
  • Im Falle von Lieferdiensten unterliegen sogenannte Luxusprodukte, wie etwa Hummer, Austern oder teure Steaks, ebenfalls dem höheren Steuersatz von 19%.


Bitte beachten Sie, dass die genauen Steuersätze je nach Produkt und Umständen variieren können. Es ist wichtig, die örtlichen Steuervorschriften zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die richtigen Steuersätze angewendet werden.

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